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§ Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Klare Regeln für eine faire Zusammenarbeit – hier vollständig und offen nachlesbar, ergänzt durch die Kundeninformation, die jedem Angebot beiliegt.

Stand: September 2026 · Movehaus e. K., Dannenbaumstraße 24, 44803 Bochum
§ 1

Geltung der AGB und Vertragsschluss

Im Verhältnis zwischen Movehaus e. K. (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „Movehaus“) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaigen AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen; sie gelten auch bei Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen, ohne dass erneut auf sie verwiesen werden muss. Die zu erbringenden Leistungen werden in Schrift- oder Textform festgehalten; mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch den Auftragnehmer. Ergänzend gilt die dem Angebot beigefügte Kundeninformation („Wichtige Hinweise“); bei Widersprüchen geht das individuelle Angebot vor.

§ 2

Transportübernahme, Zufahrt und Parkverhältnisse

Die Durchführung eines Umzugs setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen erfolgen kann: Hauptverkehrsstraßen sowie Straßen und Wege zur Be- und Entladestelle müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein; Hauseingänge, Korridore und Treppen müssen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Als normale Zufahrtsverhältnisse gelten höchstens 20 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang.

Der Auftraggeber stellt an beiden Standorten eine geeignete, möglichst nahe Parkmöglichkeit bereit. Die von ihm angegebene Entfernung zwischen Parkplatz und Hauseingang ist verbindlich; weicht die tatsächliche Distanz erheblich ab, kann der Auftragnehmer einen angemessenen Mehraufwand berechnen. Wird der Auftragnehmer über mögliche Erschwernisse nicht rechtzeitig informiert oder lehnt der Auftraggeber den erforderlichen Mehraufwand ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Arbeiten abzubrechen. In diesem Fall kann er als pauschalierten Aufwendungsersatz 70 % des vereinbarten Auftragswertes berechnen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

§ 3

Halteverbotszone (HVZ)

(1) Einrichtung durch Movehaus: Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für Beantragung, Positionierung und Beschilderung. Für den Auftraggeber entstehen über den vereinbarten HVZ-Preis hinaus keine weiteren Kosten, auch wenn die tatsächliche Laufdistanz größer als angegeben ist; der Umzug wird vollständig ausgeführt.

(2) Einrichtung durch den Auftraggeber: Der Auftraggeber haftet für korrekte Positionierung, Abstände und fristgerechte Aufstellung der Schilder. Fehlerhafte Einrichtung kann zu Mehrkosten führen; wird keine geeignete Parkmöglichkeit geschaffen, gilt § 2 entsprechend.

(3) Vorlaufzeit: Die behördliche Genehmigung erfordert je nach Stadt mindestens 14 Werktage. Bei späterer Beauftragung übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die rechtzeitige Genehmigung; die Kosten der HVZ trägt in jedem Fall der Auftraggeber.

§ 4

Beauftragung weiterer Frachtführer und Handwerker

Zur Durchführung des Auftrags können weitere Frachtführer herangezogen werden; der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Frachtführer oder Handwerker haftet der Auftragnehmer nur für die sorgfältige Auswahl.

§ 5

Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer stellt die für die Ausführung des Auftrags notwendigen, vertraglich festgehaltenen Transportmittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereit. Er führt den Auftrag vertragsgemäß und mit der notwendigen Sorgfalt aus und wendet zur Schadensverhütung alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt an. Möbel werden grundsätzlich mit professionellem Schutzmaterial (Decken, Stretchfolie, Luftpolsterfolie, Kantenschutz, Schutzhauben) gesichert. Vereinbarte Zeitfenster für den Arbeitsbeginn (Sommerzeit 08:00–09:00 Uhr, Winterzeit 07:30–08:30 Uhr, individuelle Fixtermine) werden eingehalten; bei unvorhersehbaren Verzögerungen (Stau, Unfall, Witterung, Streik, höhere Gewalt) wird der Auftraggeber umgehend telefonisch über die neue voraussichtliche Ankunftszeit informiert.

§ 6

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber bezeichnet dem Auftragnehmer rechtzeitig und genau die Adressen, den Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse und weist auf die besondere Beschaffenheit und Schadensanfälligkeit des Transportguts hin. Er sichert zu, dass alle Angaben zu Möbeln, Volumen, Entfernungen, Etagen, vorhandenen Aufzügen und besonderen baulichen Bedingungen vollständig und korrekt sind; Abweichungen gelten als Änderung des Leistungsumfangs und berechtigen zur entsprechenden Preisanpassung.

Der Auftraggeber stellt die vom Hersteller vorgesehenen Transportsicherungen an empfindlichen Geräten (z. B. Waschmaschinen, Plattenspieler, TV-, HiFi- und EDV-Geräte) zur Verfügung. Ist kein Einpackservice beauftragt, sichert er besonders empfindliche Gegenstände (Marmor, Glas, Porzellan, Rahmen, Lampen u. ä.) ausreichend für den Transport; eine Original- oder gleichwertige Verpackung wird empfohlen. Zerbrechliches ist deutlich zu kennzeichnen; fehlende Kennzeichnung mindert die Haftung entsprechend. Zur Überprüfung der fachgerechten Eigensicherung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, schützt der Auftraggeber empfindliche Böden, Wände und Aufzüge mit geeigneten Mitteln; auf Wunsch übernimmt der Auftragnehmer den Bodenschutz gegen Aufpreis. Beim Aufzugschutz gilt: Bringt der Auftraggeber die Schutzfolie selbst an, fertigt er vorab datierte Fotos des unbeschädigten Aufzugs; ohne diese Dokumentation ist eine Schadenregulierung am Aufzug ausgeschlossen. Alternativ übernimmt der Auftragnehmer den Aufzugschutz gegen eine Materialpauschale von 20 €. Ist ein laut Auftraggeber nutzbarer Aufzug am Umzugstag nicht nutzbar, wird der erhöhte Zeitaufwand zusätzlich berechnet.

Die Besorgung aller erforderlichen Dokumente, Bewilligungen, Kostenübernahmebescheinigungen und Genehmigungen obliegt dem Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei unklarem Umfang prüft der Auftraggeber bei Abholung, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder zurückgelassen wurde; nach Beendigung wird die Prüfung der Fahrzeuge auf vergessene Gegenstände empfohlen. Bei Schwertransporten (Güter über 100 kg) oder Einsatz eines Außenaufzugs vergewissert sich der Auftraggeber (etwa durch Nachfrage bei Statikfachfirma oder Hausverwaltung), dass Trageflächen, Stufen, Rampen, Geländer und Fassaden für die Beanspruchung geeignet sind.

§ 7

Kosten und Preise

Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise. Preisangebote beziehen sich auf Gut normalen Umfangs, Gewichts und normaler Beschaffenheit und setzen unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege und die Transportmöglichkeit durch das Treppenhaus mit sofortigem Auf- und Abladen voraus. Angebote gelten nur bei unverzüglicher Annahme und Bezugnahme bei Auftragserteilung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Preise Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer; ausgenommen sind Angebote an Gewerbetreibende. Der vereinbarte Festpreis ist verbindlich, außer in den Fällen der §§ 6 und 8 (unrichtige Angaben, Abweichungen am Umzugstag, Zusatzwünsche, nicht angemeldete Spezialtransporte).

§ 8

Zusatzleistungen, Mehraufwand und Wartezeiten

Zusätzlich zu vergüten sind bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, insbesondere: Transport mit Schrägaufzug, durch Fenster oder über Balkon; Sonderaufwand durch Witterungs- oder Straßenverhältnisse; Transporte auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen bei gesperrten direkten Wegen (auch wenn durch Dritte verursacht); Ein- und Auspacken; Maßnahmen zur Erhaltung des Gutes; Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen und angeschlossenen Geräten; Gestellung und Tausch von Paletten und Packmitteln; Montagearbeiten; Transport von Kühlgeräten über 200 l, Klavieren, Flügeln, Tresoren und sonstigen Gütern über 100 kg Eigengewicht sowie von Gütern, deren Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen nicht entspricht.

Können Möbelstücke aufgrund von Größe, Gewicht oder baulichen Gegebenheiten nicht regulär transportiert werden, werden erforderliche Zerlegearbeiten, Sonderdemontagen, Außenaufzug oder Fenstertransport nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zusätzlich berechnet. Behinderungen durch Dritte (z. B. Nachbarn, Hausmeister, blockierte Zugänge, widerrechtlich in der HVZ abgestellte Fahrzeuge) führen zu verlängerter Arbeitszeit, die zusätzlich berechnet wird. Vom Auftraggeber verursachte Wartezeiten (z. B. verspätetes Öffnen, nicht fertig gepackte Kartons, fehlende Schlüssel) werden nach 15 Minuten als kostenpflichtige Arbeitszeit berechnet.

§ 9

Umzugskartons und Eigenverpackung

(1) Vom Auftraggeber gestellte oder gepackte Kartons: Für Schäden durch minderwertige Kartons, Überladung oder unsachgemäße Verpackung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Inhalt selbst gepackter Kartons ist nicht versichert, da die Packqualität nicht beeinflusst werden kann.

(2) Vom Auftragnehmer gepackte Kartons: Der Auftragnehmer haftet für den Inhalt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben; ausgenommen sind extrem empfindliche Gläser, die auch bei maximaler Verpackung bruchanfällig bleiben.

(3) Kartonlieferung durch Movehaus: Regellieferzeit 7–10 Werktage, in Sonderfällen schneller. Die Kartonschätzung ist unverbindlich; bis zu 5 Kartons Mehrbedarf bleiben ohne Aufpreis, darüber hinaus fällt ein geringer Zusatzbetrag an, bei geringerem Bedarf ist eine Preisanpassung möglich. Während des Transports unbrauchbar gewordene Verpackungsmaterialien werden nicht erstattet.

§ 10

Fälligkeit und Zahlung

Der Auftragnehmer verlangt keine Anzahlung. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, bei Inlandstransporten bei Ankunft des Teams am Auszugsort – vor Abfahrt zum Einzugsort – fällig, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung. Zahlungsarten: Bargeld, Kartenzahlung (EC, Visa, Mastercard u. a.) oder Echtzeitüberweisung (SEPA Instant); Zahlungen in ausländischer Währung zum abgerechneten Wechselkurs.

Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeit einzustellen, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern (§ 419 HGB entsprechend) und den vollständigen Auftragswert in Rechnung zu stellen. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit kann sofortige Zahlung vor Arbeitsbeginn verlangt werden.

§ 11

Erstattung durch Kostenträger (Jobcenter, Sozialamt u. a.)

Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle, einem Arbeitgeber oder einer Sozialbehörde Anspruch auf Kostenerstattung hat, gilt: Der Auftraggeber zahlt den gesamten Rechnungsbetrag direkt an den Auftragnehmer und erhält eine ordnungsgemäße Rechnung zur eigenständigen Einreichung beim Kostenträger. Wird die Kostenübernahme nicht, verspätet oder nur teilweise bewilligt, wartet der Auftragnehmer nicht auf die Auszahlung durch den Kostenträger; es gelten die allgemeinen Zahlungsbedingungen, offene Beträge sind vom Auftraggeber vollständig zu begleichen.

§ 12

Lagerung

Der Einlagerer weist den Lagerhalter besonders darauf hin, wenn folgende Güter eingelagert werden sollen: feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übel riechende Güter sowie Güter, die Nachteile für Lager, andere Lagergüter oder Personen befürchten lassen; schnell verderbliche Güter; Güter, die Ungeziefer anlocken können; Gegenstände von außergewöhnlichem Wert (Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke); lebende Tiere und Pflanzen. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung solcher Güter abzulehnen.

§ 13

Haftung des Auftragnehmers bei Transportleistungen

Der Auftragnehmer haftet insoweit in seiner Funktion als Frachtführer im Sinne des HGB. Die Haftung beginnt mit der Übernahme des Transportguts und endet mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort, der Einlagerung oder der Übergabe an einen anderen Frachtführer. Für Schäden an Räumlichkeiten haftet der Auftragnehmer für die Zeit seiner Anwesenheit an der Be- oder Entladestelle. Die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung ist gemäß § 451e HGB auf 620,00 € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrags benötigt wird, beschränkt. Maßgebend für die Erstattung ist der Zeitwert des Umzugsguts (Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen Alt und Neu). Bei Kleinschäden, die die Weiterverwendung nicht verhindern, beschränkt sich die Haftung auf die Kosten einer möglichen Reparatur oder eine Entschädigung für Wertminderung. Der Auftragnehmer ist nach §§ 451–451h HGB versichert.

§ 14

Haftungsausschluss nach § 451g HGB

Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, soweit Verlust oder Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; 2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber, sofern dieser hierzu verpflichtet ist; 3. Behandeln, Verladen oder Entladen durch den Auftraggeber, sofern dieser hierzu verpflichtet ist; 4. Beförderung von nicht vom Auftragnehmer verpacktem Gut; 5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen nicht entspricht, sofern auf die Gefahr hingewiesen wurde und der Auftraggeber auf der Durchführung bestanden hat; 6. Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen; 7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden – insbesondere durch Bruch, Funktionsstörung, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen – erleidet.

Konnte ein Schaden nach den Umständen aus einer dieser Gefahren entstehen, wird vermutet, dass er daraus entstanden ist. Der Auftragnehmer kann sich auf diese Ausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

§ 15

Weitere Haftungsausschlüsse

Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, soweit Verlust, Beschädigung oder Fristüberschreitung auf Umständen beruhen, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis), sowie bei Verschulden des Auftraggebers, dessen Weisungen, ungeeignetem bereitgestelltem Werkzeug, Eigenmängeln des Umzugsguts oder Umständen außerhalb seines Einflussbereichs. Gleiches gilt für Schäden aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung sowie fehlerhafter Behandlung durch den Auftraggeber.

Für Gegenstände, die bereits vor dem Transport Beschädigungen oder deutliche Gebrauchsspuren aufweisen, besteht keine Haftung für sich hieraus weiterentwickelnde Mängel. Kratzer, kleine Abschürfungen und dergleichen sind übliche Gebrauchsspuren eines Umzugs und fließen nicht in die Schadensbeurteilung ein. Für interne technische Defekte von Geräten (Waschmaschinen, Kühlschränke, Fernseher u. ä.), die nicht auf einem nachweisbaren Transportschaden beruhen, wird keine Haftung übernommen. Bei gefährlichem Umzugsgut, auf dessen Gefahren der Auftraggeber nicht rechtzeitig hingewiesen hat, trägt dieser die vollständigen Folgen. Bei erhöhter Beanspruchung von Trageflächen ist der Auftragnehmer von der Haftung befreit, sofern der Schaden nicht auf unsachgemäßem Gebrauch der ihm zur Verfügung stehenden Mittel beruht und auf die Gefahr hingewiesen wurde.

§ 16

Schadensanzeige, Abschlusskontrolle und Protokoll

Der Auftragnehmer dokumentiert sichtbar vorhandene Vorschäden vor Transportbeginn und informiert den Auftraggeber; dem Auftraggeber wird empfohlen, zusätzlich eigene datierte Fotos zu fertigen. Nach Abschluss der Arbeiten führen Auftraggeber und Auftragnehmer eine gemeinsame Abschlusskontrolle durch; das Ergebnis wird im Abnahme- bzw. Kein-Schaden-Protokoll festgehalten.

Für die Schadensanzeige gilt § 451f HGB: Äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste sind spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen und im Ablieferungsbeleg oder Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten – idealerweise sofort im Rahmen der Abschlusskontrolle, solange das Team vor Ort ist. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert in Textform (Post oder E-Mail) anzuzeigen; dabei hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass der Schaden in der Obhut des Auftragnehmers entstanden ist. Pauschale Hinweise genügen nicht. Verspätete Anzeige führt zum Erlöschen der Ansprüche nach Maßgabe des § 451f HGB.

§ 17

Lieferfrist, höhere Gewalt und Witterung

Lieferzeitangaben sind annähernde Angaben nach bestem Ermessen und gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse. Bei starkem Regen, Sturm, Schnee oder gefährlichen Wetterbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, das Tragen schwerer Gegenstände zu verzögern oder kurzzeitig zu unterbrechen, um die Sicherheit der Mitarbeiter und des Umzugsguts zu gewährleisten.

§ 18

Montage und Küchenmontage

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Möbelmontage nicht im Umzugspreis enthalten; das Personal ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht zu Elektro-, Gas-, Dübel- oder sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Gegen gesonderte Vergütung übernimmt der Auftragnehmer die Möbelmontage, gegebenenfalls einschließlich Befestigung an Massivwänden. Der Auftraggeber stellt die zu montierenden Bauteile zum Termin einwandfrei, unbeschädigt und vollständig bereit und vergewissert sich vor Befestigungen an Wänden über Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit und Besonderheiten (z. B. über Hausverwaltung); hierüber informiert er den Auftragnehmer unaufgefordert. Elektrogeräte werden ausschließlich an vorhandene, technisch einwandfreie und frei zugängliche Anschlüsse angeschlossen; Leitungen werden nicht verändert.

Die Küchenmontage umfasst nach gesonderter Beauftragung: Aufhängung/Aufstellung der Küchenschränke (Befestigung an massiver Wand; bei Rigipswänden keine Haftung für die Tragfähigkeit der Befestigungen), Anschluss vorhandener Elektrogeräte ohne Veränderung der Anschlussleitungen, Verbindung von Arbeitsplatten mit Silikon bzw. Verbindungsleisten sowie Zuschnitt unterer Sockelleisten, soweit am Umzugstag vorhanden. Weitere Leistungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

§ 19

Besondere Bedingungen für Entrümpelung und Haushaltsauflösung

(1) Verfügungsberechtigung: Der Auftraggeber versichert, über sämtliche in den zu räumenden Räumen befindlichen Gegenstände verfügungsberechtigt zu sein (als Eigentümer, Erbe, Bevollmächtigter oder Verwalter). Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer fehlenden Verfügungsberechtigung entstehen – einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung.

(2) Entsorgungsfreigabe: Mit Auftragserteilung gelten alle in den benannten Räumen und Flächen befindlichen Gegenstände als zur Entsorgung bzw. Verwertung freigegeben, soweit sie nicht vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich ausgenommen und gekennzeichnet oder dem Auftragnehmer in Textform benannt wurden. Herausgabe- oder Ersatzansprüche für Gegenstände, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung bereits entsorgt oder verwertet wurden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt: Aufgefundenes Bargeld, Schmuck, Urkunden und persönliche Dokumente werden nicht entsorgt, sondern dem Auftraggeber übergeben.

(3) Wertanrechnung: Die Bewertung verwertbarer Gegenstände erfolgt bei der Besichtigung nach Zustand und Marktlage und wird als eigene Position im Angebot ausgewiesen. Mit vollständiger Durchführung des Auftrags gehen die angerechneten Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über. Entfernt oder veräußert der Auftraggeber nach Angebotserstellung angerechnete Gegenstände, entfällt die Anrechnung insoweit; der Auftragspreis erhöht sich entsprechend.

(4) Mengen- und Zustandsänderungen: Das Angebot beruht auf dem bei der Besichtigung sichtbaren bzw. vom Auftraggeber angegebenen Umfang. Werden nach der Besichtigung zusätzliche Gegenstände eingebracht oder waren erhebliche Mengen bei der Besichtigung nicht zugänglich oder nicht erkennbar (z. B. verschlossene Räume, vollgestellte Hohlräume, doppelte Stapelungen), wird der Mehraufwand nach vorheriger Information des Auftraggebers zusätzlich berechnet.

(5) Sonder- und Gefahrenabfälle, Dämmmaterialien: Nicht vom Pauschalpreis umfasst sind – soweit nicht ausdrücklich vereinbart – Sonderabfälle wie Farben, Lacke, Chemikalien, Öle und Öltanks, Druckbehälter, Reifen in größerer Zahl, Batterien und schadstoffhaltige Baustoffe sowie Dämm- und Isoliermaterialien jeder Art (insbesondere Mineralwolle / künstliche Mineralfasern, Glaswolle, Styropor in größeren Mengen). Entscheidet sich der Auftraggeber für die Entsorgung durch den Auftragnehmer, trägt er die hierfür anfallenden Kosten (Arbeitsaufwand, Schutzausrüstung, vorgeschriebene Verpackung und die jeweiligen Entsorgungsgebühren) in voller Höhe zusätzlich; sie werden vor Ausführung mitgeteilt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Entfernung solcher Materialien abzulehnen und sie am Objekt zu belassen; die Vergütung für den übrigen Auftrag bleibt hiervon unberührt und ist in voller Höhe geschuldet. Werden derartige Materialien oder Gefahrstoffe erst während der Ausführung entdeckt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten an den betroffenen Bereichen einzustellen und den Auftraggeber zu informieren; die Fortsetzung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung. Bei Verdacht auf Asbest oder vergleichbare Gefahrstoffe werden die betroffenen Arbeiten bis zur fachgerechten Klärung (Analyse durch ein Fachlabor auf Kosten des Auftraggebers) zurückgestellt oder abgelehnt; ein eigenmächtiger Umgang mit asbestverdächtigen Materialien findet nicht statt.

(6) Besenreine Übergabe: Geschuldet ist – soweit nicht ausdrücklich Endreinigung vereinbart wurde – die besenreine Übergabe: vollständig geräumt, Böden gefegt bzw. gesaugt, grober Schmutz entfernt. Verfärbungen, Druckstellen, Dübellöcher und Gebrauchsspuren, die durch die langjährige Standzeit der entfernten Möbel oder die vorherige Nutzung der Räume entstanden sind, stellen keinen vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel dar.

§ 20

Kündigung, Rücktritt und Terminverschiebung

Mit der Auftragsbestätigung wird der Termin für den Auftraggeber verbindlich reserviert; Team und Fahrzeuge werden fest eingeplant und andere Aufträge für diesen Termin abgelehnt. Bei Kündigung oder Rücktritt gelten die §§ 415 HGB, 346 ff. BGB.

Als pauschalierte Abgeltung für Aufwendungen und entgangene Dispositionsmöglichkeiten werden berechnet: nach Auftragsbestätigung 20 %, ab dem 5. Werktag vor dem Termin 40 %, ab dem 2. Werktag 60 %, am letzten Werktag vor dem Termin 80 % der Gesamtkosten; bei Stornierung am Umzugstag selbst wird der Gesamtbetrag fällig. Werktage im Sinne dieser Regelung sind Montag bis Freitag. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung in Textform (E-Mail, Post oder WhatsApp an die im Angebot genannten Kontaktdaten) beim Auftragnehmer. Dem Auftraggeber bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

Der Stornierung stehen gleich: das Nichtantreffen des Auftraggebers am Umzugstag ohne rechtzeitige Absage, die Verweigerung des Zugangs zu den Räumlichkeiten sowie die Verweigerung der bei Ankunft fälligen Zahlung. Anstelle der Pauschale kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl die konkrete Abrechnung gemäß § 415 Abs. 2 Nr. 1 HGB verlangen (vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen). Bereits erbrachte oder unwiderruflich beauftragte Leistungen werden zusätzlich zur Pauschale in voller Höhe berechnet. Stornokosten sind mit Zugang der Stornorechnung fällig; bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen (§§ 286, 288 BGB).

Terminverschiebungen sind nur mit Zustimmung des Auftragnehmers und nach Verfügbarkeit möglich. Bereits erbrachte terminbezogene Leistungen (z. B. eingerichtete Halteverbotszonen, gelieferte Kartons, behördliche Gebühren) werden in jedem Fall berechnet. Bei Verschiebungen, die den Auftragnehmer später als 5 Werktage vor dem vereinbarten Termin erreichen, gelten die vorstehenden Stornopauschalen entsprechend; wird der Auftrag zum Ersatztermin durchgeführt, wird die gezahlte Pauschale zur Hälfte auf den Auftragswert angerechnet. Bei Verstößen des Auftraggebers gegen wesentliche Vertragspflichten sowie bei begründeten Zweifeln an Eigentumsrechten oder Zahlungsfähigkeit kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden bzw. vom Vertrag zurücktreten; hierdurch entstehende Kosten trägt der Auftraggeber. Gleiches gilt, wenn Räumlichkeiten oder Umzugsgüter am Umzugstag für eine sichere Beförderung ungeeignet sind.

§ 21

Datenschutz und Fotodokumentation

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Echtheit von Unterschriften oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, sofern keine begründeten Zweifel bestehen. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten an zur Durchführung der Leistungen herangezogene Unternehmen weitergegeben werden oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht; die Datenschutzerklärung bleibt unberührt. Der Auftraggeber versichert die Richtigkeit seiner Angaben.

Zum Zweck der Schadensdokumentation, Qualitätssicherung und Nachweisführung ist der Auftragnehmer berechtigt, Fotos vom Zustand der Möbel vor, während und nach dem Umzug anzufertigen und zu speichern; die Bilder werden nicht veröffentlicht.

§ 22

Änderungen der AGB und salvatorische Klausel

Änderungen und Nebenabreden sind nur mit Bestätigung des Auftragnehmers in Textform wirksam. Über geänderte Bedingungen wird der Auftraggeber spätestens eine Woche vor Inkrafttreten informiert; widerspricht er nicht innerhalb dieser Frist, gelten sie als angenommen – hierauf wird in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

§ 23

Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers (Bochum). Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 24

Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht. Verträge mit dem Auftragnehmer werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften bleiben unberührt.

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