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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umzüge für Private und Firmen: Ihr zuverlässiger Umzugspartner

§1.

Inkrafttreten des Vertrages.

Für Umzüge in EU sind die zu erbringenden Leistungen in Schriftform festzuhalten. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Weisungen,
Änderungen, Absprachen, finden keine Anwendung.

§2.

Transportübernahme im Allgemeinen.

Die Durchführung eines Umzuges setzt voraus, dass der Umzug unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann. Die
Hauptverkehrstraßen, sowie Straßen und Wege zur Be- oder Entladestelle müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei
Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtverhältnisse höchstens 20 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang.
Hauseingänge, Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die
behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. Wird der Möbelspediteur über die möglichen
Schwierigkeiten nicht informiert, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder dem Auftraggeber die Kosten für Sonderaufwand
nach seinem Ermessen in Rechnung zu stellen. Lassen die Verhältnisse an der Be- oder Entladestelle oder behördliche Bestimmungen
die Durchführung des Transportes nicht zu, ohne dass der Möbelspediteur rechtzeitig darüber informiert ist, so fallen dem Absender alle
im Vertrag festgelegten Kosten zur Last.

§3.

Beauftragung weiterer Frachtführer / Handwerker.

Zur Durchführung des Auftrages können weitere Frachtführer herangezogen werden, der Umzug darf auch im Sammeltransport
durchgeführt werden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Frachtführer / Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige
Auswahl.

§4.

Pflichten des Möbelspediteurs.

Der Möbelspediteur ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen, im Vertrag schriftlich festgehalten
Transportmittel am vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Er führt den Auftrag vertragsgemäß und mit notwendiger Sorgfalt aus. Um
einen Schaden zu verhüten, hat er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden.

§5.

Pflichten des Auftraggebers

Der Absender hat dem Möbelspediteur rechtzeitig die Adresse des Empfängers, Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse
genau zu bezeichnen. Ebenso ist er verpflichtet, den Möbelspediteur auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen
Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Der Absender ist verpflichtet, die vom Hersteller vorgesehenen Sicherungen an
beweglichen oder elektronischen Teilen an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio-, PCSoft- und Hardware, Hifi, EDV-Anlagen und ähnl. Zur Verfügung zu stellen. Sobald der Spediteur nicht mit Einpackservice beauftragt ist,
sind die besonders gefährdeten Gegenstände wie Marmor, Glas, Porzellan, Rahmen, Lampen, Lampenschirme und ähnliche Gegenstände
von großer Empfindlichkeit ausreichend für den Transport zu sichern. Eine Original- oder gleichwertige Verpackung wird dabei
empfohlen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet. Soweit nichts anders
vereinbart, ist der Absender verpflichtet, die empfindlichen Böden, Wände, Gitter in der Wohnung, Treppenhaus und Aufzug mit den
dafür vorgesehenen Mitteln zu schützen. Soweit nichts anders vereinbart, obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des
Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen, Kostenübernahmebescheinigungen und Genehmigungen aller Art dem Absender.
Bei einem unklaren Umfang und Anzahl der Transportgegenstände, ist der Absender bei Abholung des Umzugsgutes verpflichtet
nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wurde. Nach Beendigung des Auftrags wird dem
Absender ausdrücklich empfohlen zu prüfen ob irgendwelche Gegenstände nicht im Auto vergessen wurden. Für die in den Fahrzeugen
des Möbelspediteurs irrtümlich vergessenen Gegenstände übernimmt der Spediteur nur dann Haftung, wenn nachgewiesen werden
kann, dass diese tatsächlich von Ihm transportiert wurden. Bei einem Schwertransport (Güter über 100 Kg) oder Einsatz eines
Außenaufzugs ist, der der Auftraggeber verpflichtet (durch Nachfrage bei einer Fachfirma für Statik oder Hausverwaltung) zu
vergewissern, dass die Trageflächen, Stufen, Rampen, Podeste, Geländer, Hausfassaden u.ä. für die entsprechend hohe Beanspruchung
der Trageflächen geeignet sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist dem Spediteur eine solche Überprüfung während seines Einsatzes nicht
zuzumuten. Dabei sind die besonderen Haftungssausschlussgründe zu beachten.

§6.

Kosten.

Für Umzuge in EU gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise. Preisangebote des Möbelspediteurs
beziehen sich auf das Gut normalen Umfanges, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte
Beförderungsverhältnisse voraus, sowie ungehinderte Verbindungswege und die Möglichkeit des Transports durch Treppenhaus mit
sofortigem Auf- und Abladen. Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme und nur wenn bei Erteilung des
Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird. Wenn nichts anders vereinbart ist, sind die angegebenen Preise Bruttopreise und
beinhalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Davon ausgenommen sind die Angebote an Gewerbetreibende.

§7.

Zusatzleistungen, Mehraufwand.

Zusätzlich zu vergüten sind beim Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, Transport mit einem
Schrägaufzug durch Fenster oder über Balkon, Sonderaufwand durch Witterungs- oder Straßenverhältnisse an der Be- oder
Entladestelle, Sonderaufwand durch Transport von Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, falls die direkten Wege gesperrt oder
nicht benutzbar sind, dies gilt auch, wenn die Umstände durch Dritte verursacht sind, das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes,
Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes, das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen und anderen
Beleuchtungskörpern und an das Stromnetz angeschlossenen Geräten, die Gestellung und Tausch von Paletten und sonstigen Ladehilfsund Packmittel, Montage, Transport von Kühlschränke/ Truhen von über 200 l, Klaviere, Flügel, Tresore und sonstige Güter von über 100
Kilo Eigengewicht, Transport von Güter, deren Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht.
Zu Sonderaufwand gehört die Durchführung anderer als im Vertrag vereinbarter und schriftlich festgehaltener Leistungen, als auch
Leistungen, deren Umfang bei der Auftragserteilung nicht eindeutig definiert wurde.

§8.

Fälligkeit des Entgelts.

Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei
Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar / vorherige Überweisung / oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel
zu entrichten. Die Bezahlung in ausländischer Währung ist nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender
seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der
Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. Hier findet §419 entsprechende Anwendung.

§9.

Erstattung von Umzugskosten.

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle, Arbeitgeber oder Sozialbehörde Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, kann
der Absender diese Stelle anweisen, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung direkt an den Spediteur auszuzahlen. Weigert
sich diese Stelle die Kosten zu tragen, so erklärt sich der Absender damit einverstanden, die Kosten in voller Höhe aus eigenen Mitteln
zu auszuzahlen. Im Falle einer Kostenerstattung gilt das zwischen dem Spediteur und Kostenträger vereinbarte Zahlungsziel.

§10.

Lagerung.

Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand der Lagerung
werden sollen: Feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übel riechende
Güter und Güter, welche Nachteile für das Lager, andere Lagergüter und Personen befürchten lassen; Güter, die dem schnellen Verderb
oder Fäulnis ausgesetzt sind; Güter, die wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken; Gegenstände von
außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente,
Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke; ebenso lebende Tiere und Pflanzen. Der Lagerhalter
ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.

§11.

Haftung des Frachtführers

Die Haftung des Möbelspediteurs beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endet mit dessen Ablieferung am
Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung oder der Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Für Schäden an
Räumlichkeiten haftet der Spediteur für die Zeit seiner Anwesenheit an der Be- oder Entladestelle. Die Haftung des Frachtführers wegen
Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird,
beschränkt. Maßgebend für die Erstattung im Schadensfall ist der Zeitwert des Umzugsgutes. Der Zeitwert entspricht dem Betrag, mit
dem gleichartiges Gut unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen alt und neu angeschafft werden kann. Der Möbelspediteur
haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden sind. Lassen sich der
Wahrscheinlichkeit nach auch bei großer Sorgfalt die Schäden nicht vermeiden, so haftet der Spediteur für keine Schäden. Bei
Kleinschäden, die die Weiterverwendung der beschädigten Sache nicht verhindern, beschränkt sich die Haftung auf die Kosten einer
möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung.

§12.

Haftungsausschluss nach §451g HGB.

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist: 1.Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; 2.
Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender, sofern dieser vertraglich zur Verpackung und Kennzeichnung
verpflichtet ist; 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender, sofern dieser vertraglich hierzu verpflichtet
ist. 4. Beförderung von nicht vom Spediteur verpacktem Gut; 5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Große oder Gewicht den
Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer
möglichen Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat; 6.Beförderung der
Tiere oder Pflanzen; 7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden,
insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerem Verderb oder Auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach
den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus
dieser Gefahr entstanden ist. Der Frachtführer kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm
nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

§13.

Andere Haftungssausschlussgründe.

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf
Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte
(unabwendbares Ereignis). Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden
des Auftraggebers, eine von ihm erteilte Weisung, sein ungeeignetes zur Verfügung gestelltes Werkzeug, eigene Mängel des
Umzuggutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat. Das Gleiche gilt für Mängel und
Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von angemessenen Anwendungshinweisen oder
fehlerhafter Behandlung des Absenders entstanden sind. Es besteht keinerlei Haftung für Beschädigungen an Gegenständen, die zum
Zeitpunkt des Transportes bereits sämtliche Beschädigungen aufweisen. Bestehen an den gelieferten Gegenständen vor dem Umzug
Schäden oder deutliche Gebrauchsspuren, so ist der Absender nicht dazu verpflichtet, sie vor den Folgen sich weiter ausbreitenden
Mängeln, Defekte oder Abnutzung zu schützen. Kratzer, kleine Abschürfungen und dergleichen sind übliche Abnutzungsspuren eines
Umzugs, die nicht in die Beurteilung des Schadensumfanges einfließen. Handelt es sich bei einer Beförderung um gefährliches
Umzugsgut, wobei der Absender den Spediteur nicht rechtzeitig auf die Gefahr, die vom Gut ausgeht, hingewiesen hat, so hat der
Auftraggeber die kompletten Folgen eines solchen Transportes zu verantworten. Bei einer erhöhten Beanspruchung der Trageflächen ist
der Spediteur von seiner Haftung befreit, sobald der entstandene Schaden nicht auf einen unsachgemäßen Gebrauch, der Ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln zurückzuführen ist und der Absender auf die Gefahr einer solchen Beförderung hingewiesen hat.

§14.

Verpackungen.

Dem Absender werden keinerlei während eines Transportes unbrauchbar gewordene Verpackungsmaterialien
erstattet.

§15.

Schadensprotokoll.

Für die Anzeige eines Schadens findet §438 HGB Anwendung. Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich
erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll
spezifiziert festgehalten werden. Sie sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht
erkennbare Schäden oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden,
dabei hat der Absender nachzuweisen, dass der Schaden unter der Obhut des Spediteurs eingetreten ist. Pauschale Hinweise reichen
keinesfalls. Die Meldung der Schäden erfolgt in Textform (per Post, Fax oder E-Mail) innerhalb vorgesehener Fristen.

§16.

Lieferfrist.

Lieferzeitangaben sind annähernde Angaben und erfolgen nach bestem Ermessen. Sie gelten vorbehaltlich
unvorhergesehener Ereignisse.

§17.

Montage.

Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Möbelmontage nicht im Umzugspreis enthalten. Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern
nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Durch eine
gesonderte Prämie übernimmt der Spediteur die Möbelmontage, gegebenenfalls die Befestigung und Aufhängung an Massivwänden. Es
ist Aufgabe des Auftraggebers, die vom Spediteur zu montierenden Bauteile am vereinbarten Montagetermin einwandfrei, unbeschädigt
und vollständig für die Montage bereitzustellen. Den Spediteur treffen keine Pflichten im Zusammenhang mit dem Kauf der Bauteile.
Müssen Bauteile an einer Massivwand befestigt oder aufgehängt werden, so ist der Absender verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten
über Art und Verlauf von Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige Besonderheiten zu vergewissern (z.B. durch
Nachfrage bei Dritten wie Hausverwaltung, Hausmeister etc.). Hierüber hat der Kunde den Spediteur vor Beginn der Arbeit
unaufgefordert zu informieren. Ein Anschluss von Elektrogeräten an Versorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an vorhandene
Anschlüsse, die in technisch Einwandfreiem Zustand, frei zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte sind. Der Spediteur ist
nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Bauteile in den dafür vorgesehenen Räumen tatsächlich auf- und abgebaut, aufgestellt, befestigt
oder aufgehängt werden können. Der Spediteur übernimmt nach gesonderter Auftragserteilung die Schnell – Küchenmontage der von
ihm während des Umzugs abgebauten Küchen. Im Rahmen der Küchenmontage werden die Hoch- und Unterschränke an einer
massiven Wand befestigt. Für die Befestigung an einer Rigipswand übernimmt Spediteur keine Haftung für die Tragfähigkeit der
Befestigungen. Ebenso werden Elektro – und Wasseranschlüsse an vorhandene Leitungen / Anschlüsse übernommen. Dabei ist der
Spediteur nicht berechtigt, Anschlüsse / Leitungen zu verändern. Zum vereinbarten Leistungsumfang der Küchenmontage gehört die
Aufhängung / Aufstellung der Küchenschränke, Anschlüsse vorhandener Elektrogeräte (ohne Veränderung / Verlängerung der
Anschlussleitungen), Verbindung von Arbeitsplatten mit Silikon / Verbindungsleisten, Zuschnitt unterer Sockelleisten (soweit am
Umzugstag vorhanden). Weitere Leistungen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind nicht Bestandteil der Küchenmontage.

§18.

Kündigung, Terminverschiebung.

Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB. Beim Rücktritt vom
Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung werden im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen und Bemühungen 20%
der Gesamtkosten zu Lasten des Absenders berechnet. Bis zu 5 Werktage vor dem Umzugstermin werden Rücktrittskosten in Höhe von
40% der Gesamtkosten berechnet. Bei Rücktritt von innerhalb 2 Werktage, werden 60% der Gesamtkosten, bis zu 1. Werktag vor dem
Umzugstermin 80% der Umzugskosten berechnet. Bei Stornierung am Umzugstag wird der Gesamtbetrag fällig. Der Rücktritt des
Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Für alle Fälle eines Verstoßes des Absenders gegen eine oder mehrere Bestimmungen des
Vertrages/AGB behält sich der Spediteur das das Recht vor, das bestehende Vertragsverhältnis unter Ausschluss jeglicher
Schadensersatzansprüche des Absenders mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bestehen begründete Zweifel an den Eigentumsrechten
oder Finanzieller Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, behält sich der Spediteur das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Kosten
oder negative Folgen, die dem Auftraggeber durch diesen Rücktritt entstehen, gehen zu seinen Lasten. Der Spediteur behält sich das
Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Räumlichkeiten oder Umzugsgüter am Umzugstag nicht für eine sichere Beförderung
geeignet sind. Die dabei dem Spediteur entstandenen Kosten trägt in voller Höhe der Auftraggeber. Der Spediteur gewährt dem
Auftraggeber eine einmalige Terminverschiebung ohne Stornokosten. Dieses soll spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin
erfolgen. Bei einer kurzfristigen Terminverschiebung werden die terminbezogenen Leistungen, z.B. die Einrichtung der
Halteverbotszonen in Rechnung gestellt.

§19.

Personalien und Datenschutz.

Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen
Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel
bestehen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten an Dritte zur Durchführung der Leistungen
herangezogene Unternehmen weitergegeben werden, oder, wenn es eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe besteht. Der
Datenschutz bleibt hiervon unberührt. Der Absender versichert, dass alle von ihm gegenüber Umzugsunternehmen angegebenen
persönlichen Daten der Wahrheit entsprechen und nur den Absender persönlich beschreiben.

§20.

Geltung und Änderung von AGB.

Im Verhältnis zwischen dem Umzugsunternehmen und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaigen AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese haben keine Gültigkeit. Lieferungen, Leistungen
und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Änderungen und Nebenabreden hierzu sind nur mit
schriftlicher Bestätigung vom Spediteur wirksam. Der Spediteur behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von
Gründen zu ändern. Über die geänderten Bedingungen wird der Absender spätestens eine Woche vor dem Inkrafttreten informiert.
Wenn der Kunde der Geltung der geänderten AGB innerhalb einer Woche vor ihrem Inkrafttreten nicht widersprochen hat, gelten die
geänderten Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen müssen schriftlich von beiden Vertragspartnern vereinbart
werden, um rechtswirksamer Bestandteil des Vertrages zu sein. Sollte eine der vorgenannten Bedingungen keine Geltung haben, gilt die
diesem Punkt entsprechende gesetzliche Regelung. Die übrigen Punkte bleiben unberührt wirksam. Die unwirksame Bestimmung gilt
durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich
am nächsten kommt. Unsere AGB gelten ebenso bei Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen, auch wenn nicht nochmals
ausdrücklich auf die Geltung der AGB verwiesen wird.

§21.

Gerichtsstand.

Für Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs
befindet, ausschließlich zuständig.

§22.

Rechtswahl.

Es gilt deutsches Recht, die Verträge mit dem Umzugsunternehmen werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen.